top of page

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (AGB VersMakler) 

K.W.S.A. Kapsamer & Partner KG, Niederthanweg 1, 4631 Krenglbach

(im Folgenden "der Versicherungsmakler")

Präambel

(1) Der Versicherungsmakler vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge

zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten

und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber

überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.

(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes und IDD, diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") und einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden und ergänzen den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.

(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig

abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden. 

(3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

§ 2 Die Pflichten des Versicherungsmaklers

(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept

zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler

allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen

Deckungskonzepts verhindern.

(2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des

Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf

Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im

Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.

(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des

Preis-Leistungs-Verhältnisses und beruht auf einer ausgewogenen Untersuchung des verfügbaren Angebots am Versicherungsmarkt. Bei der Auswahl einer Versicherung,

können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung,

seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.

§ 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über

die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen

Versicherungsschutz vermitteln zu können und in der Lage zu sein, die Interessen des Kunden gegenüber dem Versicherer zu wahren, wobei sich der Kunde auch dazu verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle relevanten Veränderungen (Adresse, Beruf, längere Auslandsaufenthalte, bauliche Veränderungen, etc.) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Aus diesem Grunde ist

der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig

vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger

Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen

gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.

(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt,

sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme

durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Für die Erwirkung eines vorläufigen Versicherungsschutzes vor Annahme des Antrages durch den Versicherer bedarf es

einer besonderen kostenpflichtigen Vereinbarung mit dem Versicherer, welche allenfalls auf Wunsch des Kunden im Einzelfall getroffen werden kann.

(5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten

Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem

Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.

(6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.

(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

(8) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer jegliche Gefahrenerhöhung dem Versicherungsmakler schriftlich mitteilt.

§ 4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse.

(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann,

dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von

E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung.

§ 5 Urheberrechte

Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist.

Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.

§ 6 Haftung

Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte

Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt.

Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler müssen binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens bei sonstiger Präklusion schriftlich geltend gemacht werden. Danach

sowie auch spätestens 3 Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gelten jegliche Schadenersatzansprüche als verjährt. Den Kunden trifft die Verständigungs- und

Schadenminderungspflicht, sodass er den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntniserlangung eines Schadens- oder Haftungsfalles zu verständigen und sämtliche Vorkehrungen

zu treffen hat, damit der Schaden so gering wie möglich gehalten wird.

Für bestehende Deckungslücken bzw. Deckungen die nicht durch uns vermittelt wurden, wird keine Haftung übernommen.

Bis zur Besprechung und dem Erheben Ihrer Wünsche und Bedürfnisse, Ihrer Risikoanalyse und Ihres Deckungskonzeptes ist eine Haftung ausdrücklich ausgeschlossen.

Wir haften nicht für Schäden, die aus der Ermittlung der Versicherungssumme im Schadensfall resultieren, wenn die Versicherungssumme von Ihnen gewählt wurde, obwohl wir Sie auf eine möglicherweise zu geringe Versicherungssumme hingewiesen haben (z.B. Unterversicherung).

§ 7 Verschwiegenheit

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten

gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.

(2) Dem Versicherungsmakler ist der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen.

Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz)

sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten

Zustimmungserklärung.

§ 8 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden

1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes

auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden.

Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

(2) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren

oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem

Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler

ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig,

in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt. Erfüllungsort ist der Sitz des Versicherungsmaklers.

Sie haben jederzeit die Möglichkeit der Beschwerde über Versicherungsvermittler beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Stubenring 1, 1010 Wien, www.gisa.gv.at/versicherungsvermittlerregister

oder bei der Österreichische Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8, 1080 Wien, www.dsb.gv.at

bottom of page