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OGH: Kein Versicherungsschutz bei zu später Schadensmeldung

Versicherungen haben es nicht gern, wenn sie erst spät von einem Schadensfall informiert werden. In der Regel reagieren sie mit einer Deckungsablehnung, wie die Entscheidung OGH 7 Ob 25/10t vom 17.03.2010.

Sachverhalt:
Der Versicherungsnehmer (VN) ließ ein Zweifamilienhaus errichten und schloss im Rahmen einer Eigenheimversicherung für die Liegenschaft eine Haftpflichtversicherung ab. Im Frühjahr 2000 wurde bei Baggerarbeiten ein wasserführendes Rohr beschädigt, was zu Hangrutschungen auf der Nachbarliegenschaft führte. Die Nachbarn sind an den VN wegen des Einsatzes der dadurch verursachten Schäden bereits mit Schreiben vom 13.07.2000 herangetreten, seitens des VN ist aber erstmals am 16.03.2001 eine Schadensmeldung an den Versicherer erfolgt, also fast ein Jahr später. Der Versicherer lehnte die Deckung ab, weil durch die verspätete Schadensmeldung eine zumindest schlicht vorsätzliche Verletzung der Meldeobliegenheit durch den VN vorliegt. Das Begehren des VN auf Versicherungsschutz wurde von allen Instanzen abgewiesen.

Entscheidungsgründe:
Der Revisionswerber führt aus, das Berufungsgericht unterscheide nicht klar zwischen „Schadensfall“ und „Versicherungsfall“. Für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles komme es jedoch nicht auf die Erhebung von Ansprüchen durch den Geschädigten an, sondern darauf, ob dem VN aus einem versicherten Risiko Schadensersatzverpflichtungen erwachsen könnten. Der Revisionswerber beanstandet weiters noch die Verletzung einer in sich aus § 6 Abs 1 VersVG ergebenden „Rügeobliegenheit“. Der Versicherer habe nach dieser Bestimmung im Falle der Kenntnis der Verletzung einer Obliegenheit das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Kündige er jedoch innerhalb eines Monats in Kenntnis der Obliegenheitsverletzung nicht, so könne er sich gemäß § 6 Abs 1 VersVG auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. Der Revisionswerber übersieht jedoch, dass § 6 Abs 1 VersVG vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheiten betrifft, währen die hier in Rede stehende Meldeobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist.

Kommentar:
Kein Versicherer hat es gern, wenn er erst Monate nach einem erheblichen Schadenereignis von einem Vorfall erfährt, für den er Entschädigungsleistungen erbringen soll. Wie der OGH bereits früher ausgeführt hat (7 Ob 88/08d und 7 Ob 310/01s) dient die Anzeigeobliegenheit auch dazu, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Insbesondere in der allgemeinen Haftpflichtversicherung ist wegen der fehlenden Möglichkeiten der direkten Inanspruchnahme des Versicherers eine schnelle Schadensmeldung erforderlich, damit der Versicherer in die Lage versetzt wird, den Schadensfall ordnungsgemäß zu bearbeiten.

Die vom VN argumentierten Verletzungen der „Rügeobliegenheit“ betrifft nur die Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles, insbesondere die vorbeugenden Obliegenheiten. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, dass der Versicherer, der aus welchen Gründen auch immer von einer Verletzung einer vorbeugenden Obliegenheit Kenntnis erlangt, sich diese nicht „aufheben“ können soll im Bewustssein, in einem allfälligen Schadensfall ohnehin leistungsfrei zu sein. Diese Regelung ist bei Obliegenheiten, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen sind, natürlich nicht anzuwenden.

Unser Tipp: Unverzügliche Schadensmeldung!
Informieren Sie uns über einen eventuellen Schaden, wir übernehmen das gerne für Sie!
   

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